AGB

Basislager Coworking GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
  1. Basislager Coworking Space Rostock ist eine Initiative der Basislager Coworking GmbH.
  2. Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Basislager Coworking Space, nachfolgend als “BLC” abgekürzt.
  3. Das Angebot richtet sich sowohl an Privatkunden, als auch an Unternehmer für professionelle Zwecke.
  4. Die Arbeitsplätze, Besprechungs- und Event-Räume dürfen durch den Nutzer nur für den bezeichneten Betrieb und den angegebenen Zweck benutzt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt BLC zur fristlosen Kündigung.
§ 2 Leistungsbeschreibung
  1. Gegenstand der Angebote und Dienstleistungen von BLC ist die Bereitstellung von Büroarbeitsplätzen einschließlich: Schreibtisch, Stuhl, Strom, W-LAN; Gemeinsamer Nutzung (Fair Use) von Drucker/Scanner/Kopierer, Besprechungs- und Veranstaltungsräumen, Küche und Freizeitbereich; Postfach oder Schließfach (nach Vereinbarung).
  2. Art und Umfang der Dienstleistung richten sich nach der jeweils gewählten Nutzungsart des Vertragspartners, die in der Nutzungsvereinbarung festgelegt wird.
  3. Der Nutzer hat die Ausstattung vor Beginn der Nutzung ausführlich überprüft und deren Funktionsfähigkeit anerkannt.
  4. Je nach gewählter Nutzungsart ist die Nutzungsmöglichkeit auf eine bestimmte Art der Nutzung und / oder bestimmte Zeit beschränkt.
  5. Die Berechtigung zur Nutzung ist nicht übertragbar.
§ 3 Keine ungesetzliche oder unrechtmäßige Nutzung
  1. Die Nutzung der von BLC angebotenen Dienste für jedweden ungesetzlichen oder in diesen Nutzungsbedingungen ausgeschlossenen Zweck ist unzulässig.
  2. Der Nutzer verpflichtet sich insbesondere, die Dienste nicht in einer Art und Weise zu nutzen, die zur Beschädigung, Zerstörung, Überlastung oder sonstigen Unnutzbarkeit der von BLC bereitgestellten Infrastruktur (wie Server, Netzwerk, Drucktechnik, Mobiliar) führen oder zu Störungen selbiger für andere Nutzer verursachen.
  3. Der Nutzer unternimmt keine Versuche unberechtigten Zugriffs auf die Infrastruktur durch Hacking, Sniffing oder ähnliche Methoden.
  4. Der Nutzer bestätigt, dass er die Dienste und Infrastruktur von BLC für keine der im Folgenden aufgezählten Tätigkeiten nutzen wird:

    a. Nutzung im Zusammenhang mit Gewinnspielen, MLM (Schneeballsystemen), Kettenbriefen, Spam-E-Mail, oder sonstige Art von unerwünschten Nachrichten oder Werbung (sowohl privat als auch geschäftlich).

    b. Diffamierung, Missbrauch, Belästigung, Stalking, Bedrohung oder sonstige Verletzung gesetzlicher Bestimmungen (wie Schutz der Privatsphäre, Persönlichkeitsrecht) von Personen oder Firmen inner- und außerhalb des CoworkingSpace

    c. Verbreitung von sittenwidrigen, beleidigenden, pornographischen oder sonstigen ungesetzlichen Materialien oder Daten innerhalb oder über die von BLC bereitgestellte Infrastruktur.

    d. Verbreitung oder Bereitstellung von Daten, die Bilder, Fotografien, Bewegtbild, Software oder sonstiges Material enthalten, das Gesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum (z.B. Markenrecht) unterliegt, es sei denn der Nutzer ist Rechteinhaber oder besitzt die Berechtigung zur Verbreitung.

    e. Verbreitung von Daten, die Viren, Trojaner, Würmer, Bots oder sonstige Schadsoftware enthalten.

    f. illegaler Download von urheberrechtlich geschützten Daten.

    g. Behinderung oder Abhalten anderer Nutzer vom Zugang und Anwendung der Services und Infrastruktur von BLC.

    h. unrechtmäßige Beschaffung von Informationen von anderen Nutzern, insbesondere auch deren E-Mail-Adressen, ohne deren Zustimmung.

    i. Angabe von falschen Identitätsdaten.
§ 4 Tarife
  1. Unterschieden werden folgende Tarife: Office 2er zum Monatspreis von 550,00€, Office 3er zum Monatspreis von 650,00€, Office 5er zum Monatspreis von 1.100,00€. Weiterhin können die Optionen im offenen Desk-Bereich genutzt werden: ein FixDesk kostet 300,00€ im Monat, ein FlexDesk ist für 20,00€ am Tag oder 110,00€ pro Woche erhältlich.

    1.1 Zu den genannten Tarifen kann die Option Getränke Flat für 8€ am Tag pro Person und /oder die Option Getränke Flat pro Person (Meeting) für 6€ pro Person und pro Meeting gebucht werden.

  2. Nicht-Mieter des BLC können die Event- bzw. Meetingräume buchen. Das kleine Mediastudio „Maui“ kostet 25 € pro Stunde. Der große Meetingraum „Greenland“ kostet 30 € pro Stunde, der Workshopraum „Bali“ kostet 38 € pro Stunde. Der Eventraum „Ocean“ kostet 450 € pro Tag.
  3. Die Tarife sind jeweils zzgl. Mwst. zu verstehen.
  4. Die in § 2.1 genannten Leistungen sind bei allen monatlichen Tarifen im Preis enthalten, eine Nicht-Inanspruchnahme verringert den Preis jedoch nicht. Für das Tagesticket zählen während der Öffnungszeiten die folgenden Inklusivleistungen: Nutzung des Arbeitsplatzes, des W-LANs, des Lounge- und Küchenbereichs.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
  1. Preise sind Nettopreise, d.h. ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Diese muss zum Preis der Dienstleistungen addiert werden und ist in der Nutzungsvereinbarung und auf Rechnungen gesondert ausgewiesen.
  2. Preise beziehen sich nur auf die angegebenen Dienstleistungen, darüber hinausgehende Servicedienstleistungen sind gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils gesondert ausgewiesenen Tarife / Preise.
  3. Die Nutzungsgebühr ist unmittelbar mit dem Vertragsschluss fällig. Eine laufende Nutzungsgebühr ist am dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Der Nutzer hat die Zahlung per Überweisung, per Lastschrifterteilung oder auf das angegebene Konto des Betreibers, für diesen kostenfrei, zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto des Betreibers.
  4. Bankgebühren und Bearbeitungskosten, die dem Betreiber infolge von Verzug oder Nichtzahlung oder aufgrund eines Widerspruchs o.ä. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 6 Zugangsbedingungen
  1. Monatliche Nutzer haben per Transponder kontinuierlichen Zugang zum BLC. Nutzer der Tagesticket bzw. externe Einbuchungen in die Räumlichkeiten des BLC haben Zutritt während der angegebenen Service-Zeiten oder nach Absprache mit dem BLC. Der Nutzer erkennt die Servicezeiten ausdrücklich an.
  2. Schlüssel oder Transponder werden zu Beginn des Vertragsverhältnisses ausgehändigt und müssen nach Beendigung des Mietverhältnis zurückgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigung fällt eine Ersatzgebühr von 25€ an.
§ 7 Dauer des Vertrages und Beendigung
  1. Der Vertrag wird auf die in der Nutzungsvereinbarung vereinbarte Zeit bzw. auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von vier Wochen (Fix-Desk) oder acht Wochen (Office) zum Monatsende gekündigt werden.
§ 8 Benutzung der Mieträume, Umweltschutz, Untervermietung
  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zurückzugeben. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den in § 1 genannten gewerblichen Zwecken benutzen. Abänderungen des Nutzungszwecks bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
  2. Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.
  3. Im Falle einer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung, haftet der Mieter für alle schuldhaften Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat, wie für eigenes Verschulden.
§ 9 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter

Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Solche Maßnahmen müssen mit einer angemessenen Frist vorangekündigt werden, so dass mögliche Beeinträchtigungen für den Mieter voraussehbar und planbar sind. Dies gilt auch für Arbeiten, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, z. B. Modernisierung des Gebäudes und der Mieträume. Der Mieter hat die betroffenen Räume zugänglich zu halten; die Ausführung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert oder verzögert werden.

§ 10 Bauliche Veränderungen durch den Mieter
  1. Bauliche Änderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten sowie Installationen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Wird diese erteilt, so ist der Mieter für die Einholung der bauaufsichtsamtlichen Genehmigung verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen.
  2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch die von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen entstehen.
§ 11 Schönheitsreparaturen
  1. Die Mietsache wird in einem renovierten Zustand übergeben.
  2. Die Schönheitsreparaturen in der jeweiligen Büroeinheit hat der Mieter auf seine Kosten auszuführen. Endet das Mietverhältnis bevor Schönheitsreparaturen erstmals oder erneut fällig geworden sind, so hat der Mieter die anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen (Abgeltungsquote). Die Abgeltungsquote ermittelt sich nach der tatsächlichen Dauer des Mietverhältnisses seit Mietbeginn bzw. seit letzter durchgeführter Renovierung und unter Berücksichtigung allgemein üblicher Zeitfolgen zeitanteilig. Die Abgeltungsquote ist auf der Grundlage eines Angebotes einer anerkannten Firma zu berechnen. Je nach Abnutzungsgrad verlängern oder verkürzen sich die genannten Zeitfolgen. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht durchführt oder durchführen lässt. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, sowie die sachgemäße Pflege der Fußböden.
§ 12 Instandhaltung der Räume
  1. Schäden an und im Haus und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Mieter.
  2. er Mieter haftet für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht verursacht werden, insbesondere auch, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten-, Heizungs-anlagen usw. unsachgemäß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet, beheizt oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden. Leitungsverstopfungen bis zum Hauptrohr hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen.
  3. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten und Handwerker verursacht worden sind.
  4. Beschädigte Glasscheiben hat der Mieter auf jeden Fall auf seine Kosten zu ersetzen. Etwaige Ansprüche gegen schuldige Dritte tritt der Vermieter an den Mieter ab. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, alle Glasscheiben und Spiegel zu versichern. Die Kosten der Versicherung einschließlich Nachversicherung trägt der Mieter.
  5. Der Mieter hat Ungezieferbefall der Mietsache auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für gemietete oder in Anspruch genommene Freiflächen.
  6. Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei Gefahr drohender Schäden oder unbekanntem Aufenthalt des Mieters bedarf es der Mahnung und Fristsetzung nicht.
§ 13 Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Betriebes
Bei Änderung der Rechtsform des Mieters bedarf es einer Abstimmung mit dem Vermieter um die rechtskonforme Fortsetzung des Mietverhältnisses zu gewährleisten. Eine Änderung der Rechtsform sollte mit einer Frist von mindestens 4 Wochen angekündigt werden.
§ 14 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
  1. Der Vermieter oder/und sein Beauftragter können die Mieträume während der Geschäftszeit zur Prüfung ihres Zustandes oder aus anderen wichtigen Gründen nach vorheriger Ankündigung betreten. Bei Gefahr ist ihnen der Zutritt zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.
  2. Will der Vermieter das Grundstück veräußern, so darf er oder/und sein Beauftragter die Mieträume zusammen mit Kaufinteressenten während der Geschäftszeit nach vorheriger Ankündigung betreten. Ist das Mietverhältnis gekündigt, so dürfen er oder/und sein Beauftragter die Räume zusammen mit den Mietinteressenten während der Geschäftszeit nach vorheriger Ankündigung betreten.
  3. Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Räume auch während seiner Abwesenheit durch den Vermieter oder seinen Beauftragten betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit (z. B. bei Betriebsferien) kann er die Schlüssel an einer schnell erreichbaren Stelle unter entsprechender Benachrichtigung des Vermieters hinterlegen.
§ 15 Datenschutz
BLC wird die Vorschriften über den Datenschutz gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten. Weitere Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Nutzer durch BLC unter [www.madsack.de/dsgvo-info].
§ 16 Haftung

Der Nutzer hat die Arbeitsplätze vor Vertragsschluss eingehend besichtigt. Er hat zur Kenntnis genommen, dass sich die Arbeitsplätze in einem Großraumbüro befinden und nicht separat verschließbar sind. Er verzichtet wegen des ihm bekannten Zustands auf etwaige Ansprüche gemäß §§536, 536 a BGB. Minderungsansprüche bestehen insoweit nicht. Der Nutzer erkennt an, dass sich der jeweils von ihm genutzte Arbeitsplatz einschließlich sämtlicher Einrichtungsgegenstände vor Nutzungsbeginn in vertragsgemäßen Zustand befindet.

  1. In allen Fällen, in denen BLC im geschäftlichen Verkehr aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet BLC nur, soweit ihr Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien. Die Haftung ist jedoch insofern auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, BLC fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  2. BLC übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter im Bezug auf Arbeiten der Nutzer, sowie die Übermittlung von Daten und Datenträgern durch den Nutzer. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass alle wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen, markenrechtlichen, datenrechtlichen oder sonstige Rechtsverstöße im Rahmen der Vertragsbeziehung zu BLC unterbleiben. Sofern BLC von derartigen Rechtsverstößen Kenntnis erhält, wird das Vertragsverhältnis unverzüglich gekündigt. Im Falle eines Rechtsverstoßes hält der Nutzer BLC von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Nutzer ersetzt BLC die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren für den Fall, dass BLC von Dritten infolge einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird.
§ 17 Versicherung
BLC ist in ihrer Tätigkeit versichert. Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz für persönliche Gegenstände der Nutzer. Hierfür wird der Abschluss einer geeigneten persönlichen Versicherung empfohlen. Der Mieter versichert, dass alle mitgebrachten elektrischen Geräte regelmäßig auf technische Fehler geprüft und gewartet werden. Alle elektrischen Geräte des Hauses des BLC wurden technisch abgenommen und werden regelmäßig geprüft.
§ 18 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Geschäftsbereiche ist Rostock. Es gilt – soweit gesetzlich zulässig – das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 19 Schlussbestimmungen und Schriftformklausel
  1. Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrags als unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den Ansprüchen der Gesellschafter und der Nutzer sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages am Meisten entsprechen würde.
  3. Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformklausel.